Satzung
des Fördervereins Hallenbad Freistett e. V.
Präambel
Die
in ihrer Bedeutung für Rheinau und
Umgebung wichtige Einrichtung des Hallenbades Freistett, für die Bereiche
Freizeit-, Schul-, und Vereinssport, Gesundheit,
Fitness und Erholung soll erhalten bleiben.
Deshalb
haben sich Besucher, Freunde und Förderer des Hallenbades
Freistett zu einem gemeinnützigen Verein zusammengeschlossen, um die Arbeit des
Hallen-
bades Freistett zusätzlich zu fördern und mit ideeller und materieller Hilfe zu unterstützen.
Ziel soll es auch sein, die vielfältigen Aktivitäten und die Möglichkeiten des Schwimmbetriebs im Hallenbad Freistett einem breiteren Kreis der Bevölkerung, über den lokalen Rahmen hinaus, bekannt zu machen.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ‚Förderverein Hallenbad Freistett‘.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts einzutragen.
Der Name wird dann mit dem Zusatz ‚eingetragener Verein‘ (e.V.) versehen.
3. Der Vereinssitz ist Freistett.
4. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
5. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter auf Zeit.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports durch die
ideelle und finanzielle Unterstützung der Stadt Rheinau Ortsteil Freistett zur dauerhaften
Aufrechterhaltung des Badebetriebs, Durchführung des Schulsports und
Schwimmkursen im Hallenbad Freistett.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung zum Erhalt des Hallenbades dienen.
3. Der Verein erarbeitet Konzepte zur Steigerung der Attraktivität des Hallenbades und zur Förderung des Schwimmbetriebs in Zusammenarbeit mit den ortsan-sässigen Schulen und Vereinen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten Zwecke verwendet.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten vor.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche Personen (Mindestalter 18
Jahre),
b) juristische Personen,
die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein. Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in mehrheitlicher Abstimmung. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist der Antragsteller unverzüglich über die Ablehnungsgründe zu informieren.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Mit der Aufnahme
erkennt das
Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
4. Bei juristischen Personen sollten dem Verein eine Person namentlich benannt werden, die die Interessen der juristischen Person vertritt.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch
Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum
Jahresende
erklärt werden kann
c) durch
Ausschluss aus dem Verein, über den der Vorstand mehrheitlich ent-
scheidet
- der Ausschluss ist zulässig, wenn der Mitgliedsbeitrag oder eine
sonstige,
dem Verein gegenüber bestehende Verbindlichkeit trotz zweimali-
ger
Mahnung nicht bezahlt wird, wenn das Mitglied den Interessen des Ver-
eins
schuldhaft oder grob fahrlässig zuwiderhandelt (Vereinsschädigendes
Verhalten)
oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vor
liegt
d) durch Entmündigung, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche
gegenüber
diesem. (Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen.)
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Verbesserung der Einrichtung und Attraktivität des Hallenbades zu machen. Diese kann das Mitglied direkt beim Vorstand oder auf der Mitgliederversammlung einbringen.
2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
3. Natürliche Personen haben als Mitglied ein passives Wahlrecht. Juristische Personen haben als Mitglied kein passives Wahlrecht.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele und Zwecke des Vereins
nach besten Kräften zu unterstützen und
zu
fördern
b) ihren finanziellen
Beitragsverpflichtungen pünktlich nachzukommen
c) das Vereinsvermögen fürsorglich zu
behandeln
d) die zur Mitgliedererfassung notwendigen
Personendaten anzugeben
(wie
sie z.B. bei Erhalt eines Ausweises über die DSA Deutsche Sport-
ausweis
GmbH erforderlich sind)
e) Adress- und Kontoänderungen dem
Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 6
Beiträge
1. Es wird ein Mindestbeitrag von den Mitgliedern erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgelegt werden. Der Beitrag soll im Lastschriftverfahren entrichtet werden. Daneben sind materielle und ideelle Spenden ausdrücklich erwünscht.
2. Erfolgt das erstmalige Einziehen der Beiträge vor dem Beschluss, das Hallenbad Freistett zu erhalten, werden alle Mitgliedsbeiträge, Spenden und Beiträge aus Sponsoring auf ein Sperrkonto eingezahlt. Sollte das Hallenbad geschlossen werden, sind alle Beitrittserklärungen und alle erteilten Einzugsermächtigungen unwirksam und die bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge, Spenden und Beiträge aus Sponsoring werden zurückgezahlt.
3. Der Jahresbeitrag ist am 15. Januar jedes Jahres fällig. Beim Eintritt im ersten Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag und bei Eintritt im zweiten Halbjahr der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen auf Antrag Beiträge erlassen oder stunden.
5. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bereits bezahlte Beiträge, Spenden oder Zuwendungen.
§ 7
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane
oder
Gremien beschließen.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der
a) 1.Vorsitzender
b) 2.Vorsitzender
c) Kassenwart/in
d) Schriftführer/in
2. Der Beirat besteht aus dem/der
a) 1. Beisitzer/in
b) 2. Beisitzer/in
c) 3. Beisitzer/in
und hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu
beraten.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
4. Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt der Wahl aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen auswählen. In der nächsten Mitgliederversammlung wird ein Nachfolger / eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen / der Ausgeschiedenen gewählt. Zu Wahrung der Kontinuität ist bei der ersten Wahl der/die Vorsitzende und auf Wunsch weitere Vorstands- und Beiratsmitglieder nur auf die Dauer von einem Jahr zu wählen. Danach findet die getrennte Wahl dieser Vorstands- und Beiratsmitglieder ebenfalls in zweijährigem Rhythmus statt.
5. Der Vorstand und der Beirat treten zusammen, wenn er von dem 1. oder 2. Vorstand einberufen wird. Er tagt weiterhin, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied oder mindestens 2 Mitglieder des Beirats eine Vorstandssitzung fordern.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der erste Vorstand und 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Kommt die einfache Mehrheit wegen Stimmengleichheit nicht zustande, muss der Beschluss vertagt werden. Es wird zu jeder Sitzung ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
b) die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern
c) die Einberufung und Vorbereitung der
Mitgliederversammlung, sowie die
Aufstellung
der Tagesordnung, die Leitung der Mitgliederversammlung
d) die Erstellung einer Niederschrift
über die Mitgliederversammlung durch den
Schriftführer
e) die Aufstellung des Budgets, die
Buchführung und die Erstellung des
Jahresberichts
für die jährlichen Mitgliederversammlungen
f) die Erledigung des gesamten
Rechnungswesens wie z.B. Einziehen der
Beiträge,
Verwaltung der Kasse, Leistung der Zahlungen, Erstellen des
Kassenberichts
auf der Mitgliederversammlung
g) Annahme von Spenden und Schließen
von Sponsoring-Verträgen.
8. Stehen der Eintragung in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, erforderliche Änderungen umgehend eigenständig durchzuführen. Sie sind den Vereinsmitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung persönlich per E-Mail, durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Rheinau und durch Aushang im Hallenbad Freistett schriftlich eingeladen.
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser/diese verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied des Vorstands zum Versammlungsleiter.
2. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
3. Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Eine Vertretung durch Vollmacht in schriftlicher Form ist möglich. Diese Vollmacht ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands oder drei Mitgliedern des Beirats oder einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die anderen Formvorschriften von § 9 Abs. 1 der Satzung sind einzuhalten.
5. Anträge auf Veränderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen mit schriftlicher Begründung spätestens eine Woche vor der einberufenen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden offen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Für die Ermittlung der Mehrheit ist nur das Verhältnis der Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
7. Wahlen erfolgen geheim; sie können jedoch offen erfolgen, wenn
niemand
widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen erhält.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des
Rechenschaftsberichts des Vorstands, des Kassen-
berichts
des Schatzmeisters und des Berichts der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstands auf Antrag
eines vorher bestimmten Vereins-
mitglieds
c) Verabschiedung des Budgets für das
laufende Geschäftsjahr
d) Wahl eines Wahlleiters zur Durchführung
der Wahl des Vorstands und des
Beirats
e) Wahl der einzelnen Mitglieder des
Vorstands und des Beirats
f) Wahl zweier Kassenprüfer/innen
g) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit
der Mitgliedsbeiträge
h) Beschlüsse über Satzungsänderungen
und Vereinsauflösung
i) Beratung und/oder Beschlussfassung
über grundsätzliche Fragen des
Vereins
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Wird bei Beanstandungen die Entlastung verweigert, so ist die Sitzung zu schließen. Die Kassenprüfer haben dann das Recht und die Pflicht, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Formvorschriften von § 9 Abs. 1 der Satzung zu laden. In dieser Versammlung führt das älteste nicht dem Vorstand angehörende Vereinsmitglied, welches dazu bereit ist, den Vorsitz, bis nach Klärung der Beanstandungen mit der Bestätigung des bisherigen oder der Wahl eines neuen Vorstands der Vorstand neu gebildet werden kann.
10. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, das von dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassungen den Mitgliedern angekündigt worden ist.
2. Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Hier sind keine Dringlichkeitsanträge möglich.
3. Die Änderung des Vereinszwecks als besondere Form der Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
4. Der Verein gilt unabhängig von Abs. 1 und Abs. 2 als aufgelöst, wenn nach Ablauf der Amtsperiode der Vorstandsmitglieder bei den Vorstandswahlen kein satzungsmäßiger Vorstand gebildet werden kann, da die zu wählenden Mitglieder das Vorstandsamt verweigern und auch nach neuer Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Ankündigung der notwendigen Vereinsauflösung kein satzungsgemäßer Vorstand gebildet werden kann.
§ 11
Liquidation des Vereins
1. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Freistett, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Schulsports zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten / Verschiedenes
1. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister und im Innenverhältnis mit ihrer Unterzeichnung nach Bewilligung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
2. Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften des BGB.
3. Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13. Dezember 2010 in Freistett genehmigt.